|
Handeln und Forschen für das Alter e.V.
SATZUNG
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Handeln und Forschen für das Alter“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e.V.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
(3) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
(4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
(5) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. d. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Zweck des Vereins ist:
1. Die Förderung von Wissenschaft und Forschung
2. die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege
3. die Förderung der Altenhilfe,
4. die Förderung der Bildung und Erziehung,
5. die Förderung der Verbraucherberatung und des Verbraucherschutzes sowie
die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger,
mildtätiger und kirchlicher Zwecke.
(2) Der Verein will seine Aktivitäten in vielfältiger Weise in die Gesellschaft einbringen. Er verwirklicht die in Absatz 1 genannten Satzungszwecke insbesondere die nachfolgend aufgeführten Tätigkeiten:
(1) die Herausgabe und Verbreitung von wissenschaftlichen Studien, themenbezogenen Schriften, Büchern, Broschüren, Print-, und Onlinemedien und sonstigen Publikationen z.B. zur Altenhilfe, zur Bildung, zur soziologischen, ökonomischen und medizinischen Altersforschung, zum Gesundheits- und Sozialwesen, zur Verbraucherberatung und zum Verbraucherschutz.
(2) Durchführung von Kolloquien, öffentlichen Vortragsveranstaltungen, Versammlungen, Seminaren, Tagungen, Kongressen (auch zwischenstaatliche), und Ausstellungen.
(3) Aufbereitung und Analyse von nationalen und internationalen Informationen in den Bereichen der soziologischen, ökonomischen und medizinischen Altersforschung sowie im Gesundheits- und Sozialwesen und des Verbraucherschutzes.
(4) Ständiger Informations- und Erfahrungsaustausch der auf den Gebieten soziologische, ökonomische und medizinische Altersforschung sowie im Gesundheits-, und Sozialwesen und der Verbraucherberatung tätigen Personen und Institutionen, auf Seminaren, Tagungen, Kolloquien oder Kongressen, sowie auf Studienreisen,
(5) Analyse und Überprüfung von Berichten und Stellungnahmen, z.B. zur Lage der älteren Generation in der Bundesrepublik Deutschland und zum Zusammenhalt der Generationen,
(6) Beobachtung, Analyse und Bewertung der internationale Entwicklung auf den Gebieten soziologische, ökonomische und medizinische Altersforschung sowie der Sozial- Verbraucher- und Seniorenpolitik,
(7) Förderung der Arbeit von Selbsthilfeorganisationen im Bereich der Alten – und Pflegearbeit (z.B. Nachbarschaftsgruppen und Begegnungsstätten für ältere Menschen, Trauerberatungs- und Trauergruppen, ehrenamtliche Betreuungen, kostenlose Sozialberatung im Bereich Pflege und Rente, psycho-soziale Beratung und Betreuung von älteren Menschen, ehrenamtliche Rentenberatungsstellen, Selbsthilfeprojekte im Bereich Mehr-Generationen-Wohnen, Generationsmix, öffentliches Gesundheitswesen, zur Beschäftigung von Pensionären und Ruheständlern sowie im Bereich stationärer Einrichtungen und Hospizarbeit, etc.),
(8) Vergabe von Stipendien an Nachwuchswissenschaftler,
(9) Vergabe von Stiftungs- und Honorarprofessuren,
(10) Fort- und Weiterbildung von älteren Arbeitnehmern(innen) in Unternehmen, berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung innerhalb der Alten- und Pflegearbeit, Bildungsangebote für ältere und jüngere Menschen, die das Interesse an ehrenamtlichen Tätigkeiten wecken, sowie Schulungsmaßnahmen für pflegende Angehörige und ehrenamtliche Pflegekräfte,
(11) Durchführung von Studienreisen.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.
(6) Der Verein kann seine Zwecke im In- und Ausland verfolgen.
(7) Der Verein kann zur Verwirklichung Zweckbetriebe gründen.
(8) Der Verein koordiniert seine Arbeit mit entsprechend wirkenden Organisationen im In- und Ausland.
§ 3 Finanzierung
Der Verein finanziert sich durch Mitgliedsbeiträge sowie öffentliche und private Zuwendungen und Spenden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Der Verein hat Ordentliche Mitglieder, Assoziierte Mitglieder, Ehrenmitglieder und Fördernde Mitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Fördernde Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags fördern (Fördermitglieder). Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.
(3) Ordentliches-, assoziiertes- und Fördermitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
(4) Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Beitritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet
(a) mit dem Tod des Mitglieds,
(b) durch freiwilligen Austritt,
(c) durch Streichung aus der Mitgliederliste,
(d) durch Ausschluss aus dem Verein,
(e) bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
(2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch einfache schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
(4) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.
§ 6 Mitgliedsbeitrag
(1) Der Verein erhebt einen jährlichen Mitgliedsbeitrag.
(2) Über die Höhe des Jahresbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung.
(3) Über Erhebung und die Höhe einer Aufnahmegebühr entscheidet die Mitgliederversammlung.
(4) Assoziierte und Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
der Vorstand
die Mitgliederversammlung.
§ 8 Beirat
Der Vorstand beschließt über die Einrichtung von Beiräten. Beirat kann nur eine natürliche Person sein. Der Beirat wird vom Vorstand bestellt und abberufen und unterstützt den Vorstand bei seiner Arbeit
§ 9 Vorstand
Der Vorstand i. S. d § 26 BGB besteht aus:
dem 1. Vorsitzenden
zwei stellvertretenden Vorsitzenden
dem Schatzmeister
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstands gemeinschaftlich vertreten.
Die Mitglieder des Vorstands müssen ordentliche Vereinsmitglieder sein.
§ 10 Amtsdauer des Vorstands
(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren bestellt, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Eine Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand wird in Einzelwahl gewählt. Die Mehrheit der bei der Wahl anwesenden Mitglieder kann auf Antrag eine Blockwahl zulassen.
(2) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
§ 11 Geschäftsführung
(1) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.
(a) Für die Geschäfte der laufenden Verwaltung kann der Vorstand eine/n Geschäftsführer/in oder einen Bevollmächtigten bestellen. Diese/r nimmt an den Sitzungen des Vorstandes beratend teil. Die jeweiligen Aufgaben werden durch eine Dienstanweisung geregelt.
(b) Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
(c) Vorstandssitzungen finden mindestens sechsmal jährlich statt. Die Einladung erfolgt vom 1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden mit einer Frist von 2 Wochen schriftlich, in dringenden Fällen mit einer Frist von drei Tagen, fernmündlich oder telegrafisch.
(d) Sitzungen sind auch per Telefon- Videokonferenz möglich. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Die Vorstandssitzung ist beschlussfähig, wenn fristgemäß eingeladen wurde und mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende anwesend ist.
(e) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
(f) Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei Abwesenheit der 2. Vorsitzende.
(g) Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken schriftlich zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.
(h) Beschlüsse des Vorstandes können, z.b. bei Eilbedürftigkeit, auch schriftlich, elektronisch oder fernmündlich erfolgen, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht. Die so gefassten Beschlüsse sind ebenfalls schriftlich zu protokollieren und im Nachhinein durch Unterschrift zu bestätigen.
(i) Der Vorstand kann eine Geschäftsordnung verabschieden.
§ 12 Berufung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen,
(a) wenn es das Interesse des Vereins erfordert,
(b) jedoch mindestens einmal jährlich,
(c) auf Verlangen des Vorstandes,
(d) bei Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstands binnen sechs Wochen und
(e) wenn ¼ aller Mitglieder dies schriftlich verlangen.
§ 13 Form der Berufung und Aufgaben
Zur ordentlichen Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von 3 Wochen einzuladen.
Der ordentlichen Mitgliederversammlung sind der Rechenschaftsbericht des Vorstandes einschließlich Jahresrechnung und der Bericht der Kassenprüfer zur Beschlussfassung über die Genehmigung und Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen.
Die Wahl eines neuen Vorstandes und Beschlüsse zur Satzungsänderung oder die beabsichtigte Auflösung des Vereins sind nur zulässig, wenn dies in der Einladung angekündigt war.
Anträge zur Tagesordnung können bis 1 Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstandsvorsitzenden schriftlich eingereicht werden (Eingang).
Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über:
1. die Aufgaben des Vereins
2. Wahl des Vorstandes
3. Wahl von zwei Kassenprüfern, die weder dem Vorstand angehören dürfen und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen
4. Beschlussfassung über den Rechenschaftsbericht und Entlastung des Vorstandes
5. Mitgliedsbeitragsordnung
6. Rechtsgeschäfte oder Aufnahme von Darlehen über 20.000.- Euro
7. An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz
8. Satzungsänderungen
9. Auflösung des Vereins
10. Ernennung von Ehrenmitgliedern
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von 3 Wochen einberufen werden.
Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen. Das Protokoll ist vom jeweiligem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Es sollte folgende Feststellungen enthalten:
(a) Ort und Zeit der Versammlung,
(b) die Person des Versammlungsleiters und das Protokollführers,
(c) die Zahl der erschienenen Mitglieder,
(d) die Tagesordnung,
(e) die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung.
Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.
§ 14 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.
(2) Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer.
(3) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder diese beantragt.
(4) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.
(5) Beschlussfähig ist jede fristgemäß einberufene Mitgliederversammlung unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(6) Mitglieder können höchstens ein anderes Mitglied in der Mitgliederversammlung vertreten, wenn dies durch eine schriftliche Vollmacht zu Beginn der Sitzung nachgewiesen wird.
(7) Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag ist geheim abzustimmen.
(8) Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
(9) Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) enthält, ist eine Mehrheit von drei Viertel der erschienenen, bzw. vertretenen Mitglieder erforderlich, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel.
(10) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern innerhalb von 4 Wochen mitgeteilt werden.
(11) Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
§ 15 Auflösung des Vereins
- Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Hierzu ist eine Mehrheit von vier Fünftel der erschienenen bzw. vertretenen Mitglieder notwendig.
- Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand oder durch die von der Mitgliederversammlung bestellten Liquidatoren.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Allianz Chronischer Seltener Erkrankungen (ACHSE) e.V., c /o DRK-Kliniken Westend, Spandauer Damm 130, 14050 Berlin, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Wohlfahrtszwecke zu verwenden hat.
Berlin, den 6. November 2007
|